Die Staatsanwaltschaft habe also zumindest erkennen müssen, dass die Rechtmässigkeit der gesetzlichen Grundlage in Frage stehe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund das Urteil des Bundesgerichts abgewartet hätte (was überdies auch hohe Kosten eingespart hätte). 24. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst Folgendes vor: