6a Covid-19 V nichtig, eventuell aufzuheben sei, erhoben, da dieser verfassungswidrig sei. Die Beschwerde sei ausführlich begründet worden und gleichentags auf verschiedenen Portalen veröffentlicht worden. Es sei in den Medien darüber berichtet worden und die Beschwerdeschrift habe zu jedem Zeitpunkt online eingesehen werden können. Darin sei die Rechtswidrigkeit der Verordnungsbestimmung ausführlich dargelegt worden. Die Staatsanwaltschaft habe also zumindest erkennen müssen, dass die Rechtmässigkeit der gesetzlichen Grundlage in Frage stehe.