Ein bundesrechtswidriger Erlass bilde zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage für einen Rechtsanwendungsakt, insbesondere nicht für eine strafrechtliche Verurteilung. Der Aussage der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Bundesrechtswidrigkeit der der Verurteilung zugrundeliegenden Verordnung weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen sei, sei zu widersprechen. Am 12. April 2021 hätten verschiedene Organisationen und Personen Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass Art. 6a Covid-19 V nichtig, eventuell aufzuheben sei, erhoben, da dieser verfassungswidrig sei.