Weiter bringe die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass die Aufhebung von bundesrechtswidrigen Erlassen «ex nunc et pro futuro» und nicht «ex tunc» wirken würden. Dabei berufe sie sich auf ein Bundesgerichtsurteil, bei dem es um die Aufhebung einer Bestimmung der beruflichen Vorsorge gehe. Die Aufhebung der Bestimmung wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) habe nur eine Wirkung «ex nunc», weil Art. 50 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) anwend-