Weiter sei es als besonders stossend zu betrachten, dass die gleiche Behörde bei dem genau gleichen Sachverhalt einerseits Strafbefehle erlassen habe und bei denjenigen, die eine Einsprache gemacht hätten, das Verfahren eingestellt habe. Da die Staatsanwaltschaft nicht selbst die rechtskräftigen Strafbefehle aufheben könne, müsse der Weg der Revision hier Abhilfe schaffen und den Widerspruch auflösen. Weiter bringe die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass die Aufhebung von bundesrechtswidrigen Erlassen «ex nunc et pro futuro» und nicht «ex tunc» wirken würden.