Es könne im heutigen Zeitpunkt gar kein neuer Sach-entscheid gefällt werden. Die Wirkung der Einstellung der Strafverfahren kreiere im Endeffekt den gleichen Widerspruch, wie wenn es einen Freispruch gegeben hätte und müsse vom Sinn und Zweck der Revisionsbestimmung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO erfasst sein. Weiter sei es als besonders stossend zu betrachten, dass die gleiche Behörde bei dem genau gleichen Sachverhalt einerseits Strafbefehle erlassen habe und bei denjenigen, die eine Einsprache gemacht hätten, das Verfahren eingestellt habe.