Aus diesem Grund gehe es nicht an, dass Personen verurteilt würden, während andere Personen, denen ein identischer Sachverhalt (Teilnahme an einer Kundgebung von mehr als 15 Personen) zur Last gelegt worden sei, durch die Einstellung der Verfahren nicht verurteilt würden. Demnach werde beantragt, dass die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme aufgefordert werde und mitteile, wie viele Einstellungen im Zusammenhang mit Strafbefehlen aufgrund von Art. 6a Covid-19 V erfolgt seien. Die Generalstaatsanwaltschaft bringe vor, dass es sich bei den Einstellungen um Prozessentscheide und keine Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO handle. Dabei verkenne sie, dass die Staatsan-