8 Es sei der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben, weil der zu revidierende Strafbefehl mit Entscheiden, die den gleichen Sachverhalt betreffen würden, in unverträglichem Widerspruch stehe. Mittlerweile seien nämlich in den gleichen Verfahren wegen Widerhandlung gegen die kantonale Covid-Verordnung durch Teilnahme an einer Kundgebung von mehr als 15 Personen im März und April 2021 in den letzten Monaten zahlreiche Einstellungen erfolgt, sowohl beim Regionalgericht Bern-Mittelland (wie etwa im Verfahren PEN.