Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, er sei mit Strafbefehl vom 27. Mai 2021 wegen Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz zu einer Busse, verbunden mit dem Tragen der Gebühren für das Verfahren, verurteilt worden. Der Strafbefehl stütze sich dabei auf den damaligen Art. 6a Covid-19 V. Das Bundesgericht habe diesen Artikel mit dem Bundesgerichtsurteil 2C_290/2021 (recte: 2C_308/2021) vom 3. September 2021 für nichtig erklärt. Somit fehle es an der Rechtsgrundlage für eine Verurteilung und der Strafbefehl sei ebenfalls als nichtig zu betrachten. Zudem seien in Fällen mit identischem Sachverhalt Einsprachen hängig;