In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der vom Gesuchsteller vorgebrachte strafprozessuale Revisionsgrund gegeben ist. Es handelt sich bei der vom Gesuchsteller eingereichten Eingabe um eine Laieneingabe, welche als Revisionsgesuch betitelt wurde. Auch wenn der Gesuchsteller nicht sämtliche Revisionsgründe vorbringt, rechtfertigt es sich daher die möglicherweise betroffenen Revisionsgründe zu prüfen. 23. Vorbringen des Gesuchstellers