9. Von der Replik wurde mit Verfügung vom 22. April 2022 Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft eine Kopie zugestellt. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde die Gelegenheit gegeben, eine Duplik einzureichen (pag. 59 f.). 10. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 4. Mai 2022 eine Duplik ein (pag. 65 f.). 11. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde den Parteien die Duplik zugestellt, der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und – unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts – der Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 69 f.).