7. Mit Verfügung vom 15. März 2022 wurde vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht hat vernehmen lassen. Dem Gesuchsteller wurde die Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (pag. 31 f.).