2. Die Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern SK 05 272 vom 26. Januar 2006 wird insoweit aufgehoben, als keine Massnahme angeordnet wurde, und das Verfahren wird zur Prüfung der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, eventualiter einer stationären Massnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB, an das Regionalgericht Bern- Mittelland zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 bestimmt und dem Kanton Bern auferlegt.