25. Die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Verurteilten wird pauschal auf CHF 2'000.00 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.11]). 12 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Januar 2021 wird gutgeheissen.