22. Nachdem die Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB und Art. 410 ff. StPO erfüllt sind, ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Die Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern SK 05 272 vom 26. Januar 2006 ist insoweit aufzuheben, als keine Massnahme angeordnet wurde (Art. 413 Abs. 3 StPO), und das Verfahren ist zur Prüfung der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, eventualiter einer stationären Massnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB, an das Regionalgericht Bern- Mittelland (früher: Kreisgericht VIII Bern-Laupen) zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 Bst.