Er hätte somit auch auf die in Betracht zu ziehende Notwendigkeit einer Verwahrung hinweisen müssen, zumal er eine therapeutische Massnahme als nicht indiziert erachtete (amtliche Akten BVD, pag. 1400 f.). Ein solcher Hinweise hätte das in Revision zu ziehende Urteil bezüglich der Anordnung einer Verwahrung oder einer stationären Massnahme wesentlich beeinflussen können. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (pag. 33–37).