20. Die Ausführungen im neuen Gutachten sind erheblich (vgl. E. 18.1 hiervor). Gemäss med. pract. D.________ hätte Dr. med. C.________ für den Fall, dass er eine gänzlich fehlende Nachreifung des Verurteilten während des langjährigen Strafvollzugs in Erwägung gezogen hätte, davon ausgehen müssen, dass die von ihm damals postulierte ungünstige Legalprognose weiterbesteht. Er hätte somit auch auf die in Betracht zu ziehende Notwendigkeit einer Verwahrung hinweisen müssen, zumal er eine therapeutische Massnahme als nicht indiziert erachtete (amtliche Akten BVD, pag.