Nach dem Gesagten sind die von med. pract. D.________ verwendeten Prognoseinstrumente in puncto Anzahl, Modernität, Relevanz und Präzision dem von Dr. med. C.________ verwendeten als überlegen zu bezeichnen. 19.5 Insgesamt zeigt das neue Gutachten von med. pract. D.________ somit nicht nur klare, im Urteilszeitpunkt nicht erkennbare Fehler beim Gutachten von Dr. med. C.________ auf, sondern es stützt sich auch auf neue, überlegene Methoden. Es handelt sich damit um eine neue Tatsache i.S.v. Art. 65 Abs. 2 StGB (vgl. E. 18.4 hiervor).