19.3.3 Es ist hervorzuheben, dass das Gutachten von Dr. med. C.________ nicht deshalb mangelhaft ist, weil die erwartete «Nachreifung» ex post nicht eintrat (vgl. E. 18.3 hiervor), sondern weil der Experte ex ante von unvollständigen Annahmen ausging und die Unsicherheit seiner Prognose nicht offenlegte. Obwohl die Strafbehörden Dr. med. C.________ durchaus auch kritische Fragen stellten (vgl. pag. 103 Z. 23 f.; pag. 105 Z. 32 ff.), fehlten ihnen letztendlich die Fachkenntnisse, um die Mangelhaftigkeit des Gutachtens erkennen zu können.