1400 f.), zumal – wie sich ex post herausgestellt hat – das Ausbleiben der Nachreifung eine realistische Möglichkeit war und die optimistische Beurteilung von Dr. med. C.________ entgegen seiner Darstellung nicht derart eindeutig war. 19.3.2 Das Gutachten von med. pract. D.________ zeigt somit, dass die Begutachtung durch Dr. med. C.________ von unvollständigen Annahmen ausging und unsachgemäss optimistisch war, was dieser gegenüber den Strafbehörden aber nicht offenlegte. Dieser Umstand stellt einen fachlichen Mangel dar, der die Ergebnisse der Begutachtung und damit die Beweisgrundlage des Urteils SK 05 272 in Frage stellt.