9 Wie med. pract. D.________ zu Recht darauf hinweist, hätte Dr. med. C.________ die Strafbehörden darauf aufmerksam machen müssen, dass, wenn die prognostizierte Nachreifung des Verurteilten nicht im von ihm erwarteten Ausmass stattfindet, die Rückfallprognose schlechter ausfällt und eine Verwahrung in Frage kommt (amtliche Akten BVD, pag. 1400 f.), zumal – wie sich ex post herausgestellt hat – das Ausbleiben der Nachreifung eine realistische Möglichkeit war und die optimistische Beurteilung von Dr. med.