Es ist nicht ersichtlich, dass Dr. med. C.________ im Rahmen der Begutachtung in Betracht gezogen hätte, dass die Nachreifung des Verurteilten im Strafvollzug auch weniger positiv ausfallen könnte, als von ihm prognostiziert. Zwar war auch er sich bewusst, dass sich die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten nicht wesentlich zurückbilden würde (Akten SK 05 272, pag. 608). Sein Abraten von einer Verwahrung basierte jedoch auf der Annahme, dass die Rückfallgefahr des Verurteilten nach Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe infolge Nachreifens verschwunden sein würde (vgl. pag. 103 Z. 18 ff.).