19.3 19.3.1 Während es sich bei der Bemerkung im Gutachten vom 26. September 2014 (siehe E. 19.2.2 hiervor) um eine bloss abweichende Prognose handelt, die keinen Revisionsgrund darstellt (siehe E. 18.3 hiervor), überzeugt die Kritik im Gutachten vom 27. Juli 2020 (siehe E. 19.2.3 hervor). Es ist nicht ersichtlich, dass Dr. med. C.________ im Rahmen der Begutachtung in Betracht gezogen hätte, dass die Nachreifung des Verurteilten im Strafvollzug auch weniger positiv ausfallen könnte, als von ihm prognostiziert.