1395). Dr. med. C.________ hätte für den Fall, dass er eine gänzlich fehlende Nachreifung des Verurteilten während des langjährigen Strafvollzugs in Erwägung gezogen hätte, davon ausgehen müssen, dass die von ihm damals postulierte ungünstige Legalprognose weiterbestehen würde, wodurch er auf die in Betracht zu ziehende Notwendigkeit einer Verwahrung hätte hinweisen sollen, zumal er eine therapeutische Massnahme als nicht indiziert erachtet habe (amtliche Akten BVD, pag. 1400 f.).