Was den Verurteilten betreffe, so sei anzunehmen, dass er durch die Erfahrung einer mehrjährigen Haftstrafe doch eine gewisse Nachreifung erfahre, sodass er sich nach allfälliger Haftentlassung vorsichtiger und überlegter verhalten werde, um nicht gegen gesetzliche Auflagen zu verstossen. Zudem sei zu hoffen, dass, falls sich solche Verstösse nach einer späteren Haftentlassung doch ereignen sollten, Polizei und Behörde rascher und konsequenter durchgreifen würden als in der Vergangenheit (pag. 41). 19.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2004 gab Dr. med. C.________