Der Sohn seinerseits habe bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass er sich gegen den Verurteilten genügend abgrenzen und behaupten könne. Was den Verurteilten betreffe, so sei anzunehmen, dass er durch die Erfahrung einer mehrjährigen Haftstrafe doch eine gewisse Nachreifung erfahre, sodass er sich nach allfälliger Haftentlassung vorsichtiger und überlegter verhalten werde, um nicht gegen gesetzliche Auflagen zu verstossen.