. C.________, trotz der diagnostizierten praktisch nicht behandelbaren Persönlichkeitsstörung des Verurteilten und der bejahten Rückfallgefahr erscheine ihm eine Sicherungsverwahrung nicht zweckmässig, da unter der wahrscheinlichsten Voraussetzung, dass der Verurteilte zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werde, damit zu rechnen sei, dass die heute bereits 16 ½-jährige Tochter bei einer allfälligen Haftentlassung des Verurteilten volljährig sein werde. Zudem dürfte sie sich bis dahin bezüglich Identität, beruflicher Ausbildung und Freundeskreis in der