Was die Frage der Massnahmenindikation angehe, so könne diese verneint werden. Die Persönlichkeitsstörung beim Verurteilten sei nämlich nicht behandelbar, nur schon deshalb nicht, weil ihm jegliche Reue abgehe und er bereits bezüglich der elementarsten Grundlage jeglicher Therapie, nämlich der Bereitschaft, sich mit sich selbst und der Tat auseinanderzusetzen, nicht kooperiere (Akten SK 05 272, pag. 608 f.). 19.1.3 Im Ergänzungsgutachten vom 17. November 2003 präzisierte Dr. med