6 19.1.2 Im Gutachten vom 16. September 2003 führte Dr. med. C.________ aus, der Verurteilte sei geistig mangelhaft entwickelt im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zusätzlich querulatorischen und dissozialen Zügen (Akten SK 05 272, pag. 609). Was das spezifische Rückfallrisiko bezüglich Taten gegen Leib und Leben angehe, so dürfte vor allem die Tochter, weniger auch der älteste Sohn des Verurteilten gefährdet sein.