18.4 Erforderlich ist somit, dass das Gutachten mit überlegenen Gründen vom ersten Gutachten abweicht und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigt, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des ersten Urteils zu erschüttern. Ein Gutachten wird auch als neues Beweismittel betrachtet, wenn es sich auf neue Erkenntnisse stützt oder eine andere, überlegene Methode anwendet (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). 18.5 Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob die Gutachten von med. pract.