a StPO gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3). Da die Bedingungen der nachträglichen Verwahrung zudem schon im Zeitpunkt des Strafurteils erfüllt sein müssen, lässt sich dieses nicht mit der Revision nachträglich der Entwicklung des Insassen während des Vollzugs anpassen (BGE 144 IV 321 E. 3.1). 18.4 Erforderlich ist somit, dass das Gutachten mit überlegenen Gründen vom ersten Gutachten abweicht und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigt, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des ersten Urteils zu erschüttern.