Die Revision im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB kann bundesrechtlich normiert somit nur unter restriktiveren Bedingungen erfolgen, als dies bei der ordentlichen Revision nach den Art. 410 ff. StPO der Fall wäre (BGE 144 IV 321 E. 3.1). 18.3 Der Umstand allein, dass eine Expertenmeinung von derjenigen des früheren Gutachters abweicht, bildet keinen Revisionsgrund. So ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass eine neue Evaluation der Psychopathie zu einer anderen Diagnose oder Prognose führt, wenn im Wesentlichen die gleichen medizinischen Befunde dahinterstehen.