5 18.1 Die Revision im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB ist an vier Voraussetzungen geknüpft: (1) Sie muss auf Tatsachen oder Beweismitteln beruhen, (2) die neu – d.h. der Richter darf davon keine Kenntnis gehabt haben – (3) und erheblich sind (4) und bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorhanden waren (BGE 137 IV 59 E. 5). 18.2 Nach der Rechtsprechung kann die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden.