Das Revisionsgesuch müsse daher abgewiesen werden (pag. 171 ff.). Auf jeden Fall entspreche das Ergänzungsgutachten auch Art. 56 Abs. 4 StGB nicht, denn med. pract. D.________ habe bereits ein Aktengutachten gemacht und somit mit dem zu Begutachtenden bereits zu tun gehabt (pag. 195 ff.). 18.