_ habe auch gesagt, dass das fortgeschrittene Alter und die nachweisbaren Persönlichkeitsveränderungen zu einer leicht günstigeren legalprognostischen Bewertung führten. Dr. med. C.________ habe nicht gesagt, dass der Verurteilte seine Haltung gegenüber den früheren Taten und den Beziehungen zur Ehefrau und den Kindern verändern würde. Sondern, dass, wenn die Kinder volljährig seien, die Gefahr nicht mehr bestehe, weil die gesetzliche Verfügungsgewalt über die Kinder dann anders liege und die Rückfallgefahr kleiner sei. Das Revisionsgesuch müsse daher abgewiesen werden (pag.