_ diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung und auch eine leicht günstigere legalprognostische Bewertung. Ein eventueller fachlicher Mangel im Gutachten von Dr. med. C.________ könne auf jeden Fall nicht als neue Tatsache gewertet werden, die eine nachträgliche Verwahrung rechtfertigen würde. Die Verwahrung sei nämlich eine juristische Frage, zu welcher sich der Gutachter nicht äussern dürfe. Med. pract. D.________ habe auch gesagt, dass das fortgeschrittene Alter und die nachweisbaren Persönlichkeitsveränderungen zu einer leicht günstigeren legalprognostischen Bewertung führten.