17. Rechtsanwältin B.________ hält dagegen, das urteilende Gericht habe die Anordnung einer Verwahrung geprüft und ausdrücklich davon abgesehen, indem es sich den Überlegungen von Dr. med. C.________ angeschlossen habe. Das neue Gutachten sei keine neue Tatsache und kein neues Beweismittel. Das gefällte Urteil sei definitiv und könne nicht auf Grund eines Gutachtens, das zum Zeitpunkt des Urteils nicht bestanden habe, revidiert werden. Das neue Gutachten bestätige zudem die bereits von Dr. med. C.________ diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung und auch eine leicht günstigere legalprognostische Bewertung.