Indem Dr. med. C.________ zudem nicht spezifiziert habe, in welchem Grad er beim Verurteilten eine Nachreifung erwarte und eine fehlende Nachreifung während des Strafvollzugs nicht in Erwägung gezogen habe, liege ein klarer Fehler vor. Des Weiteren habe Dr. med. C.________ das Freiburger Persönlichkeitsinventar verwendet, welches veraltet sei. Med. pract. D.________ stütze sich bei seiner Beurteilung auf Prognoseinstrumente (ODARA, FORTRES, PCL-R und VRAG-R), die heute «state of the art» seien. Die Gutachten von med. pract. D.________ stellten somit neue Beweismittel dar, die bereits im Zeitpunkt des Ersturteils vorgelegen hätten.