_ sei des Weiteren zum Schluss gekommen, dass die von Dr. med. C.________ prognostizierte Nachreifung während des Strafvollzugs nicht eingetreten sei. Die fehlende Nachreifung sei nicht eine Entwicklung im Vollzug, sondern habe damit zu tun, dass die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, die nicht fähig gewesen sei nachzureifen, stets vorhanden gewesen sei, aber erst im Laufe der Zeit neu erkannt worden sei. Indem Dr. med.