des Urteils; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.8). Diese Rechtsprechung kann für die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung übernommen werden. 14. Nach dem Gesagten ist Art. 65 Abs. 2 StGB auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 410 ff. StPO. 15. Die 2. Strafkammer ist für die Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO und Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Organisationsreglements des Obergerichts [OrG OG; BSG 162.11]). III.