Die Ausführungen der Verteidigung zum Berner Strafprozessrecht ändern daran nichts; die Möglichkeit einer nachträglichen Verwahrung ergibt sich aus dem StGB und war auch nach altem Recht zu Ungunsten eines Verurteilten zulässig (BGE 123 IV 100 E. 3b und 3c). 13.3 Nichts anderes lässt sich dem Urteil des EGMR Nr. 43977/13 vom 9. Januar 2018 (Kadusic gegen Schweiz) entnehmen. Der EGMR hat darin eine Verletzung von Art. 7 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK für den Fall der nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme klar verneint (§§ 61 ff. und §§ 77 ff. des Urteils;