13. 13.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 65 Abs. 2 StGB auch auf Täter anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2007 eine Straftat begangen haben oder verurteilt wurden. Die nachträgliche Verwahrung war bereits nach dem früheren Recht zulässig. Art. 65 Abs. 2 StGB bildet die bundesrechtliche Grundlage für die Anordnung der nachträglichen Verwahrung. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art.