12. Rechtsanwältin B.________ hält dagegen, Art. 65 Abs. 2 StGB sei nicht anwendbar, da der Verurteilte vor Inkrafttreten dieses Artikels verurteilt worden sei. Dessen Anwendung verstosse daher gegen das Rückwirkungsverbot gemäss Art. 2 StGB und Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Das Bundesgericht habe in BGE 134 IV 121 entschieden, dass das Rückwirkungsverbot auch für die Anordnung einer Verwahrung gelte.