2018 E. 1). Das sei vorliegend der Fall, weshalb Art. 65 Abs. 2 StGB anwendbar sei. Das Verfahren richte sich dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Art. 410 ff. StPO, obwohl das wiederaufzunehmende Verfahren nach den Bestimmungen der bernischen Strafprozessordnung rechtskräftig erledigt worden sei (pag. 3 ff.; pag. 183 f.).