11. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, zwar lägen die Straftaten und die Verurteilung zeitlich vor Inkrafttreten des Art. 65 Abs. 2 StGB. Mit Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen des Strafgesetzbuches liege jedoch eine Ausnahme des in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Rückwirkungsverbots vor. Für die Anwendbarkeit von Art. 65 Abs. 2 StGB sei lediglich verlangt, dass die Verwahrung bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB möglich gewesen wäre (BBI 2005 4715 f. und Urteil des Bundesgerichts 6B_714/2018 vom 14. August 2018 E. 1).