10. Da der Verurteilte die Straftaten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in seiner Fassung vom 1. Januar 2007 und der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 beging, stellt sich vorab die Frage nach dem anwendbaren Recht.