2 7. Mit Stellungnahme vom 1. März 2021 beantragte Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Verurteilten die Abweisung des Revisionsgesuchs der Generalstaatsanwaltschaft, wobei die Verfahrens- und Anwaltskosten durch den Staat zu tragen seien. Zudem müsse jegliche Sicherheitshaft nach Ende der Strafe abgewiesen werden (pag. 167 ff.). 8. Am 12. März 2021 langte die Replik der Generalstaatsanwaltschaft bei der Kammer ein (pag. 183 f.). 9. Die Duplik von Rechtsanwältin B.________ datiert vom 30. März 2021 (pag. 193 ff.). II.