_ stellte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Eingabe vom 19. Januar 2021 bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern ein Gesuch um Revision und Aufhebung des Urteils SK 05 272 sowie um Rückweisung der Sache an das Regionalgericht Bern-Mittelland zur nachträglichen Anordnung einer Verwahrung, eventualiter einer stationären Massnahme. Ferner beantragte sie, es sei durch das zuständige Gericht bei Erreichen des Strafendes am 5. Juni 2021 beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Sicherheitshaft zu stellen, wobei die Kompetenz zur Ausgestaltung der Sicherheitshaft den BVD zwecks Sicherstellung des bisheri-