2. Im Hinblick auf die Prüfung der bedingten Entlassung auf den «zwei Drittel»-Termin am 5. Februar 2015 gaben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) bei med. pract. D.________ ein Gutachten in Auftrag, welches den BVD am 30. September 2014 zugestellt wurde (amtliche Akten BVD, pag. 748 ff.). Gestützt auf dieses Gutachten und die Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern am 20. Oktober 2014 wurde dem Verurteilten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verwehrt (zum Ganzen siehe amtliche Akten BVD, pag. 1219 ff.).