2. A.________ wird in Bezug auf die vorstehende Ziff. V.1 eine Frist von 30 Tagen zur Anhebung einer Zivilklage angesetzt. Die 30-tägige Frist beginnt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Rechtsmittelfrist bzw. mit Eröffnung des (fristbestätigenden) Entscheids der Rechtsmittelbehörde zu laufen, mit anderen Worten frühestens im Zeitpunkt, in dem die vorliegend verfügte Fristansetzung definitiv wird. 3. Dem Straf- und Zivilkläger C.________ werden 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'750.00, zur Bezahlung auferlegt, zzgl. allfälliger Lagerungskosten für das Bild «E.________».